Satzung

Satzung des GYNAmed e.V.  (Stand 06.02.2016)

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen GYNAmed e.V. Sitz des Vereines ist Hannover.

§ 2 - Zweck des Vereines

(1) Zweck des Vereines ist die Förderung berufspolitischer Interessen auf dem Gebiet des EDV-Einsatzes von Ärzten insbesondere Gynäkologen, durch Informationsaustausch, Beratung und Unterrichtung sowie Vertretung gegenüber Kammern und Kassenärztlichen Vereinigungen sowie Softwareherstellen.

(2) Mit dem Vereinszweck ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht verbunden.

§ 3 - Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Der Beitritt ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Verein hat Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(4) Mitglied kann jede Ärztin und jeder Arzt werden. Auch juristische Personen, die in einer Praxis, Klinik oder einem Krankenhaus arbeiten, können auf Antrag Mitglied werden. Mitglied des Vereins können auch natürliche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Über die Aufnahme juristischer oder natürlicher Personen entscheidet der Vorstand.

(5) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

(6) Fördernde Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung.

(7) Die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse und die persönliche Registrierung auf der Vereinshomepage sind eine Bringschuld des Mitglieds.

(8) Adressänderungen, Änderungen der E-Mail-Adresse, Namensänderungen und Änderungen der Bankverbindungen sind der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen.

§ 4 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder und fördernde Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Annahme einer formlosen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem zu ernennenden Ehrenmitglied.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss des Mitgliedes.

(3) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.

(4) Ein Mitglied, welches den Interessen oder dem Zweck des Vereines zuwider handelt oder mit mehr als 2 Jahresbeiträgen in Verzug ist, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Erfolgt der Ausschluss wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Interessen oder den Zweck des Vereines, kann das ausgeschlossene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss beantragen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er 14 Tage vor der Hauptversammlung gegenüber dem Vorstand gestellt wird und von mindestens 3 weiteren Mitgliedern unterstützt wird.

§ 5 - Beiträge und Umlagen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge aufgrund der von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Beitragsordnung. Für einmalige Aufgaben kann der Verband Umlagen erheben.

Der Verein erhebt einen Aufnahmebeitrag von 100,- € und einen Jahresbeitrag, der am 01.07. eines jeden Jahres fällig wird, in Höhe von derzeit 60,- €. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich im Lastschriftverfahren (SEPA) zum 01.07. eines jeden Jahres.

Der Jahresbeitrag wird unabhängig vom Ein- bzw. Austritt aus dem Verein immer für ein ganzes Jahr berechnet.

(2) Aufnahmebeitrag und laufender Beitrag können durch Beschluss des Vorstandes jährlich um 10 % erhöht werden. Der entsprechende Vorstandsbeschluss ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben und tritt in dem darauf folgenden Kalenderjahr in Kraft. Weitergehende Beitragserhöhungen beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Beitrag stunden oder erlassen.

(4) Rückständige Beiträge und Umlagen unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Beiträge und Umlagen entstanden sind.

§ 6 – Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft zum Verein ergeben, insbesondere auch für die Einziehung der Beiträge und Umlagen gilt das Gericht in Hannover als vereinbarter Gerichtsstand.

§ 7 – Schuldenhaftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet das Vermögen des Vereines. Soweit die Gläubiger daraus nicht befriedigt werden können, muss der Fehlbetrag durch Umlagen aufgebracht werden. Die Umlage darf die Höhe des Beitrages nicht überschreiten.

§ 8 – Auflösung

Über die Auflösung des Vereines kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn dies auf der Tagesordnung steht und mindestens 20% der Gesamtmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.

Beschlüsse auf Auflösung bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von 75% der Anwesenden. Die Liquidation wird durch vom Vorstand zu bestellende Liquidatoren durchgeführt. Über die Verwendung eines etwa verbleibenden Vermögens bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 - Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 – Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich per Post oder per E-Mail mit einer Frist von einem Monat. Mitgliederversammlungen und Abstimmungen können auch online abgehalten werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Vereines, sie kann Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist, an sich ziehen. Die nachfolgenden Angelegenheiten unterliegen ausschließlich der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung: Satzungsänderungen, Wahl und Entlastung des Vorstandes, Berufungen gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstandes gem. § 4 Absatz 4.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets Beschlussfähig. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, lediglich bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Vorstandswahlen erfolgen geheim, offene Abstimmung kann mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

(5) Der Vorstand legt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Tagesordnung wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt. Die Tagesordnung kann durch Beschluss erweitert werden, sofern der weitere Tagesordnungspunkt keine Satzungsänderung zum Gegenstand hat.

(6) Der Vorstand errichtet ein Protokoll über die Mitgliederversammlung, aus der alle Beschlüsse hervorgehen. Das Protokoll ist von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

(7) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Einberufung verlangen.

§ 11 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart. Die regelmäßige Amtszeit der Mitglieder beträgt 4 Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, so bestellt der verbliebene Vorstand an seiner statt ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein. Alle Vorstandsmitglieder können einem Vorstandsmitglied Einzelvollmacht erteilen.

(3) Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Vorstand ist zur Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit nicht eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung besteht (§ 10 Abs. 2 Satz 2).

(5) Aufgaben
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreter und Mitgliederversammlung aus. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte und des Schriftverkehrs.
  • Vorbereitung der Vertreter- und Mitgliederversammlung.
  • Führung der Verhandlungen mit allen Organisationen, Behörden und Instanzen.
  • Bestellung von Vertretern zur Führung der Verhandlungen.
  • Einsetzung von beratenden Ausschüssen, die aber keine beschließende Funktion haben.
  • Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss sowie Beschwerde gegen Ausschluss von Mitgliedern.

(6) Vergütungsregelungen
Persönliche Ausgaben, Spesen und Reisekosten u.a. werden, soweit sie im Interesse des Vereines notwendig sind, erstattet. Den für den Verein im Rahmen einer Organstellung tätigen Personen wird eine angemessene Vergütung für Zeitaufwand/Position gewährt. Die Vergütung wird in der Mitgliederversammlung im Kassenbericht offengelegt.

 

Gezeichnet:

Birgit Jung
Petra Schulz
Dr. Lutz Winkler

Windhagen, den 06.02.2016